Aufgrund der kriegsablehnenden Stimmung in der Bevölkerung und auf Druck von Friedens- und Frauenorganisationen sowie Jugendverbänden (u. a. Internationale der Kriegsdienstgegner, Frauenring Hamburg, Stuttgarter Jugendparlament) verabschiedeten mehrere Länderparlamente während der Besatzungszeit ein uneingeschränktes Recht auf Kriegsdienstverweigerung. So lautete Art. 3 der badischen Verfassung vom 28.05.1947: „Kein badischer Staatsbürger darf zur Leistung militärischer Dienste gezwungen werden.“ Als 1948/49 der Parlamentarische Rat das Grundgesetz ausarbeitete, hatte bereits der Kalte Krieg begonnen. Erneute Eingaben u. a. von Bürger*innen bewirkten zwar die Beratung über ein Kriegsdienstverweigerungsrecht, doch gab es Widerstände von konservativen Politikern. Dennoch wurde die Kriegsdienstverweigerung als Grundrecht in die Verfassung für die entstehende Bundesrepublik Deutschland aufgenommen. Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz lautet: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“ Damit waren drei Einschränkungen verabschiedet: Nur Gewissensgründe waren geschützt, und zwar nicht mehr gegen alle militärischen Dienste, sondern lediglich gegen den Dienst mit der Waffe, und das kommende Bundesgesetz konnte weitere Einschränkungen beinhalten.
Die erste Hälfte der 1950er Jahre war durch heftige Auseinandersetzungen um die Wiederbewaffnung geprägt. Die Regierung Adenauer setzte sich durch; im November 1955 wurde die Bundeswehr gegründet. Nach einer hitzigen Bundestagsdebatte wurde die Frage der Kriegsdienstverweigerung im Juli 1956 im Wehrpflichtgesetz (§§ 25−27) geregelt (siehe dazu auch den Beitrag von Martin Singe). Der Regierung kam es darauf an, die Zahl der Verweigerer gering zu halten, befürchtete man doch einen Anteil von bis zu 25 % unter den Wehrpflichtigen (Jahn 1957: 239). Mit dem Gesetz wurde das Recht auf Kriegsdienstverweigerung empfindlich beschnitten: Nur grundsätzliche Pazifisten waren geschützt („Ablehnung der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten“), eine situationsbedingte Verweigerung (nicht schießen müssen auf DDR-Soldaten im „deutschen Bruderkrieg“) dagegen nicht. Antragsteller mussten eine schriftliche Begründung einreichen und ihre Gewissensnot in einer mündlichen Anhörung vor einem Prüfungsausschuss beweisen. Das Verfahren wurde von einem Juristen der Bundeswehr (formal ohne Stimmrecht) geleitet, drei (ähnlich wie Schöffen gewählte) Laien-Beisitzer entschieden mit Mehrheit. Bei Ablehnung konnte der Antragsteller in zweiter Instanz die Prüfungskammer anrufen, die in gleicher Weise besetzt war. Als dritte Instanz konnte er vor das zivile Verwaltungsgericht und in grundlegenden Fällen letztlich vor das Bundesverwaltungsgericht ziehen.
Für alle Seiten überraschend blieb die Zahl der Verweigerungsanträge mit 2.447 (1956–58) zunächst niedrig. Bis 1967 waren es pro Jahr weniger als 6.000 Anträge (s. Anmerkung). Kriegsdienstverweigerer waren damals Außenseiter, die zudem oft diffamiert wurden. Das „Drückeberger“-Klischee aus der NS-Zeit wurde von konservativen Medien und Politikern gerne tradiert, in der vom Kalten Krieg geprägten bundesdeutschen Gesellschaft galten Verweigerer als Vaterlandsverräter. Viele Mütter, aber auch zahlreiche Jugendliche selbst hielten die Bundeswehr für eine gute „Schule für das Leben“ (Birckenbach 1985: 267), während Verweigerer als Weichlinge und „Un-Männer“ angesehen wurden. Außerdem war das Recht auf Kriegsdienstverweigerung bei vielen Jugendlichen unbekannt, denn die Regierung behinderte wirkungsvoll die Aufklärungsarbeit der Verweigererorganisationen. Von Antragstellung bis zur Anerkennung vergingen oft zwei bis drei Jahre, knapp 20 % zogen bis 1968 den Antrag wieder zurück. Die Verweigerer dieser Jahre waren meist religiös motiviert; mehrheitlich waren es Protestanten, außerdem ca. 15 % Katholiken und 10 % Zeugen Jehovas (Bernhard 2005: 50, 59; ders. 2008: 131; Krölls 1983: 45ff).
Der vorgesehene Alternativdienst wurde unter dem Namen „Ziviler Ersatzdienst“ erst im Januar 1960 gesetzlich geregelt, im April 1961 wurden die ersten Verweigerer einberufen. Bis 1968 blieb die Zahl der Dienstleistenden durchschnittlich unter 1.000 jährlich (Bundesamt für Familie 2012). Auch wenn der Gesetzentwurf der Regierung – er sah eine Art Arbeitsdienst von längerer Dauer vor – entschärft wurde, war es für alle Regierungen bis 2011 klar, dass der Alternativdienst nur Ersatz der Wehrpflicht war und keinen eigenständigen Charakter haben sollte. Träger des Ersatzdienstes waren bis Mitte der 1970er Jahre hauptsächlich die großen Wohlfahrtsverbände, bei denen die Dienstleistenden in Gemeinschaftsunterkünften wohnten. Etwa 10 % waren kasernenartig in staatlichen Sammelunterkünften untergebracht. Mitte der 1960er Jahre regte sich zunehmend Unmut unter den Dienstleistenden, denn viele wurden nur zu Hilfstätigkeiten wie Geschirr spülen oder Kartoffeln schälen eingesetzt. Linksevangelische Kreise und die Verweigererorganisationen forderten Reformen im Ersatzdienst und die Erleichterung oder Abschaffung des Prüfungsverfahrens.
1968 stieg die Zahl der Anträge auf knapp 12.000. Der Anstieg setzte sich weiter fort: 1973 waren es 35.000 Anträge, 45.000 im Jahr 1979 und 54.000 im Jahr 1985 (s. Anmerkung). Die Motivation der Verweigerer änderte sich grundlegend: Vorherrschend wurden humanitär-ethische Motive, politische nahmen begrenzt zu, religiöse Gründe gingen zurück. Soziale („ich will helfen, das ist bei der Armee nicht möglich“) und privatistische (die eigene Freiheit behalten, keine Einordnung in hierarchische Strukturen) Motive kamen hinzu und nahmen ab Ende der 1980er Jahren stark zu (Bernhard 2005: 196ff). Auslöser für diese Prozesse war ein tiefgreifender Wertewandel, der die bundesdeutsche Gesellschaft ab Mitte der 1960er Jahre erfasste. Pflichtwerte wie Disziplin, Gehorsam, Ordnung verloren zugunsten von Normen wie Freiheit, Selbstverwirklichung und Partizipation erheblich an Bedeutung. Auch die außenpolitischen Entspannungstendenzen ab Beginn der 1970er Jahre ließen den Wehrdienst weniger sinnvoll erscheinen. Die Aufweichung der traditionellen Geschlechtervorstellungen ermöglichte es männlichen Jugendlichen zudem, typisch „weibliche“ Tätigkeiten wie Pflege auszuüben. Jugendliche mit höherer formaler Bildung übernahmen die neuen Werte, die mit der Armee kontrastierten, während Jugendliche mit geringer formaler Bildung eher an traditionellen Werten festhielten. Das erklärt den überproportionalen Anteil der Abiturienten unter den Antragstellern, der 1965 bereits 30 % betrug und bis 1968 auf 50 % anstieg. Allerdings schreckte auch das Prüfungsverfahren bildungsferne Jugendliche mit geringen rhetorischen Fähigkeiten ab: Oft voreingenommene Beisitzer, ein bisweilen stundenlanges Kreuzverhör mit Fangfragen („Sie sind Kindergärtner und haben eine Pistole. Ein Mann mit einem Flammenwerfer kommt herein. Was tun Sie?“) und zum Teil persönliche Angriffe gegen den Antragsteller machten das Verfahren in den 1970er Jahren zu einem „Lotteriespiel mit ständig sinkenden Gewinnquoten“, wie ein juristischer Beobachter formulierte (Krölls 1983: 198).
Die Bundesregierungen (große Koalition bis 1969, danach sozialliberale Koalition) und die konservative Opposition schrieben den Anstieg der Verweigererzahlen der Außerparlamentarischen Opposition (APO) zu und sahen darin einen Anschlag auf die staatliche Ordnung. Tatsächlich wollte die APO die Bundeswehr und den Zivildienst zerstören. Junge Revolutionär*innen erlangten mit Hilfe von Kadern des Sozialistischen Deutschen Studentenbundes (SDS) für eine kurze Zeit (1968/69) die Mehrheit im Verband der Kriegsdienstverweigerer (VK). Sie betrachteten die Kriegsdienstverweigerung als taktisches Mittel des Widerstands gegen die Herrschenden und begannen eine massive Kampagne (Flugblattverteilungen und Sit-ins vor Kasernen, Wehrpassverbrennungen) zur Zerschlagung der Bundeswehr (Grünewald 1992: 156f). Der Zivildienst als besonders "perfide Institution des imperialistisch-kapitalistischen Klassenstaats" sollte mittels permanenter Unruhestiftung der Dienstleistenden paralysiert werden (Bernhard 2006a). Abgesehen von einer deutlichen Steigerung der KDV-Anträge von Soldaten blieb die Wirkung aber begrenzt. Letztlich verstärkte die APO mit ihren Aktionen bereits vorhandene gesellschaftliche Wandlungsprozesse und Reformbestrebungen.
Die Regierung und die Armeeführung versuchten, mithilfe von drei Instrumenten die Verweigererzahlen zu verringern. Das erste war der verstärkte Einsatz von Jugendoffizieren der Bundeswehr, die Schüler*innen die Notwendigkeit der Landesverteidigung vermitteln sollten. Das zweite Handlungsfeld war die deutliche Verschärfung des Prüfungsverfahrens, das in der Zuständigkeit der Wehrbehörden lag. Die Anerkennungsquoten sanken deutlich, das Bundesverwaltungsgericht verschärfte die Anforderungen für eine Anerkennung. Als die Zahl der Soldatenanträge auf Verweigerung 1968–72 stark anstieg, verfügte die Armeeführung, dass diejenigen, deren Antrag abgelehnt worden war und die auf die Revision warteten, weiter Waffendienst leisten müssten. Da viele sich weigerten, kam es zu tausenden Strafverfahren, Flucht ins Ausland und sogar zu Suiziden und Suizidversuchen (siehe der Beitrag von Sabrina Pfefferle); etwa 2.000 Verweigerer wurden wegen Gehorsamsverweigerung bestraft (Krölls 1983: 234). Um den Alternativdienst als drittes Handlungsfeld entwickelten sich heftige Auseinandersetzungen. Geheime Pläne zur Kasernierung der Dienstleistenden und eine deutliche Verlängerung der Dienstzeit ließen sich nicht durchsetzen, u. a. aufgrund mehrerer teils großer Streiks der Dienstleistenden und ihrer Unterstützer*innen.
Ausschlaggebend war allerdings ein außergewöhnliches Bündnis von gewerkschaftlich-sozialdemokratischen und radikalliberalen Kräften sowie jüngeren Abgeordneten in den Regierungsfraktionen, die teilweise Ideen der APO aufgenommen hatten. Der bisherige Ersatzdienst wurde in „Zivildienst“ umbenannt, er erhielt mit dem Bundesamt für den Zivildienst als Teil des Familienministeriums eine eigene Verwaltungsbehörde. Entgegen den Regierungsplänen wurde im „Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer“ 1973 festgelegt, dass der Einsatz vorrangig im sozialen Bereich erfolgen solle. Die Dienstdauer wurde um einen Monat verlängert, die Zahl der Zivildienststellen massiv erhöht. Ab Mitte der 1970er Jahre leisteten pro Geburtsjahrgang mehr junge Männer Zivildienst als Wehrdienst. Vor 1968 war das nicht möglich gewesen, weil die Regierung den Dienst finanziell kurzgehalten und nicht genügend Zivildienstplätze geschaffen hatte.
Der behördliche Antragsstau und zunehmende öffentliche Proteste gegen die Inhaftierung von Verweigerern erhöhten ab 1973 den Druck auf die Regierung, das inquisitorische Prüfungsverfahren abzuschaffen. Nach einem langwierigen parlamentarischen Prozess und heftigen Debatten trat am 1. August 1977 das sogenannte „Postkartengesetz“ (eine Absichtserklärung per Postkarte reichte zur Anerkennung) in Kraft. Für ungediente Wehrpflichtige wurde das Prüfungsverfahren ausgesetzt, bei zu hohen Verweigererzahlen konnte es wieder eingeführt werden. Das Bundesverfassungsgericht, angerufen von der konservativen Opposition, stoppte das Gesetz im Dezember 1977 zunächst vorläufig und erklärte es im April 1978 für verfassungswidrig (näher dazu Martin Singe in dieser Magazinausgabe).
Die sozialliberalen Koalitionen (1969−1982) scheiterten jedoch mit dem Anliegen, die Verweigererzahlen zu verringern. Der gesellschaftliche Wertewandel führte unter Jugendlichen zum Vorrang ziviler Wertpräferenzen, die Erinnerung an die NS-Diktatur, insbesondere an den militaristisch geprägten Reichsarbeitsdienst, verhinderte massivere Repressionen. Die großen Auseinandersetzungen waren damit beendet. Aufsehen erregten zeitweise Prozesse gegen Totalverweigerer (Gesamtzahl weniger als 2.000 bis 2011), die auch den Zivildienst als Teil der Kriegsmaschinerie ablehnten und teils harte Gefängnisstrafen erhielten (Herz 2004: 29–30).
Die Verweigererzahlen stiegen in den 1990er Jahren an auf jährlich 150.000. Die Regierung nutzte den Zivildienst nun als sozialpolitisches Steuerungsinstrument, zumal der Staat sein finanzielles Engagement im Sozialwesen verringerte. Die konservative Regierung unter Helmut Kohl setzte 1984 das Prüfungsverfahren für ungediente Antragsteller aus und verlängerte dafür den Zivildienst um fünf Monate; die Inkaufnahme des gegenüber dem Wehrdienst längeren Zivildienstes galt als „Tatbeweis“ für die Ernsthaftigkeit des Antrags.
Erst ab 2004 hatten Wehr- und Zivildienst wieder die gleiche Dauer. Im Sozialbereich wurden zuvor nicht finanzierbare Dienste wie ambulante Hilfe, Unfallrettung und individuelle Schwerstbehindertenbetreuung ausgebaut. Um mehr Plätze zu schaffen, war nun auch ein Dienst bei kleinen alternativen Trägern wie Stadtteilprojekten möglich, ab 1986 in begrenztem Maße auch ein Freiwilligendienst im Ausland, der als Alternative anerkannt wurde. Weitergehende Vorstellungen kirchlicher Kreise und der Verweigererorganisationen, den Zivilen Friedensdienst ebenso anzuerkennen, hatten keine Chance auf Verwirklichung.
Aufgrund ihrer von weiten Teilen der Bevölkerung positiv wahrgenommen Tätigkeiten gewannen die Zivildienstleistenden seit Mitte der 1970er Jahre zunehmend an Ansehen und galten später medial sogar als „Helden des Alltags“ (Bartjes 1996: 40). Ende der 1990er Jahre sollen 12 % der Vollbeschäftigten in den Sozialbetrieben Zivildienstleistende gewesen sein (Bernhard 2006b: 149). Zwischen 1961 und 2011 leisteten insgesamt 2.726.636 junge Männer Zivildienst. Wehrgerechtigkeit war spätestens nach dem Ende des Kalten Krieges nicht mehr gegeben: Weil die Bundeswehr stark verkleinert wurde, wurden regelmäßig deutlich mehr Zivil- als Wehrdienstleistende einberufen. Dass die Wehrpflicht erst im Juli 2011 in Friedenszeiten ausgesetzt wurde, ist u. a. auf den Widerspruch der Sozialverbände zurückzuführen, die einen spürbaren Verlust an Arbeitskräften befürchteten. Ausschlaggebende Gründe für die Aussetzung waren schließlich die fehlende Wehrgerechtigkeit, finanzielle Motive und die politische Orientierung auf eine Freiwilligenarmee aus Zeit- und Berufssoldaten.
Anmerkung:
Die Zahlen der pro Kalenderjahr gestellten Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer für die Jahre 1956–2009 stammen aus einer dem Verfasser vorliegenden, inzwischen öffentlich nicht mehr zugänglichen Aufstellung des ehemaligen Bundesamts für den Zivildienst. Sie wurden vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben am 16.06.2025 schriftlich bestätigt und mit den Zahlen für die Jahre 2010 und 2011 ergänzt.
Bartjes, Heinz: Der Zivildienst als Sozialisationsinstanz. Theoretische und empirische Annäherungen, Weinheim/München 1996.
Bernhard, Patrick: Zivildienst zwischen Reform und Revolte. Eine bundesdeutsche Institution im gesellschaftlichen Wandel 1961−1982, München 2005.
(a) Ders.: An der „Friedensfront“. Die APO, der Zivildienst und der gesellschaftliche Aufbruch der sechziger Jahre, in: Hodenberg, Christina von/Siegfried, Detlef (Hrsg.): Wo „1968“ liegt. Reform und Revolte in der Geschichte der Bundesrepublik, Göttingen 2006, S. 164−200.
(b) Ders.: „Zivis“ in der Pflege. Zur Geschichte einer besonderen Mitarbeitergruppe im bundesdeutschen Sozialsystem, 1961−1990, in: Braunschweig, Sabine (Hrsg.): Pflege – Räume, Macht und Alltag, Zürich 2006, S. 141−151.
Ders.: Von „Drückebergern“ zu „Helden des Alltags“ – Zur Geschichte der Wehrdienstverweigerer in der Bundesrepublik Deutschland 1945−1990, in: Müller, Christian T./Walter, Dierk (Hrsg.): Ich dien‘ nicht. Wehrdienstverweigerung in der Geschichte, Berlin 2008.
Birckenbach, Hanne-Margret: Mit schlechtem Gewissen – Wehrdienstbereitschaft von Jugendlichen. Zur Empirie der psychosozialen Vermittlung von Militär und Gesellschaft, Baden-Baden 1985.
Die Zahlen zu den Einberufungen zum Zivildienst 1961–2011, Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Website), URL: https://www.bundesfreiwilligendienst.de/fileadmin/de.bundesfreiwilligendienst/content.de/Service_Menue_Kopf/Presse/Statistiken/Zahl_der_Einberufungen_Stand_2012.pdf [eingesehen am 26.05.2025].
Grünewald, Guido (Hrsg.): Nieder Die Waffen! Hundert Jahre Deutsche Friedensgesellschaft (1892−1992), Bremen 1992.
Herz, Christian: Die Entwicklung der Totalverweigerungsbewegung in der BRD zwischen Anspruch und Realität, in: FriedensForum 17 (2004) H. 5, S. 29/30.
Jahn, Hans-Edgar: Für und gegen den Wehrbeitrag, Köln 1957.
Krölls, Albert: Kriegsdienstverweigerung. Das unbequeme Grundrecht, 2. aktualisierte Aufl. Frankfurt/M. 1983.