Dialogue

Weibliche Neonazis in der DDR: Zur Rolle von Geschlecht in Verfolgungslogiken des MfS

Content-Author Profile / Contact

Content-Author: Ingolf Seidel

You have to be logged in to view the profile
and to contact the author.

Click here to register

Henrike Voigtländer (M.A.) ist Doktorandin am Leibniz-Zentrum für Zeithistorische Forschung Potsdam und promoviert zu Geschlecht und Sexualität im Betriebsleben der DDR. Mit der Amadeu-Antonio-Stiftung erstellte sie eine Ausstellung über Neonazi-Frauen in der DDR und erarbeitete die Ausstellung und Bildungsarbeit des Lernort Keibelstraße mit.

Von Henrike Voigtländer

Spätestens mit Beate Zschäpe, dem weiblichen Mitglied des National Sozialistischen Untergrunds (NSU) und ihren Unterstützerinnen, prägte sich ein zunehmendes Bewusstsein dafür aus, dass Frauen wichtige Funktionen in Neonazi-Szenen einnehmen. Innerhalb der medialen Berichterstattung zum NSU zeigte sich zeitgleich, dass weibliche Neonazis immer wieder sexualisiert, sexistisch kommentiert und durch die staatlichen Sicherheitsbehörden massiv unterschätzt werden. Diese Art von geschlechtsspezifischer Markierung ernst zu nehmen und zu untersuchen, bedeutet nicht etwa, rechten Frauen einen Opferstatus zuzuschreiben oder ihr Handeln zu relativieren. Es lassen sich hieraus vielmehr wissenschaftliche Erkenntnisse über den Umgang mit weiblichen Neonazis und möglichen Verharmlosungen in der Verfolgung von rechtsmotivierten Straftaten ableiten.

Ich untersuche in diesem Artikel historische Kontinuitäten in der Wirkmächtigkeit von Geschlechtslogiken bei der Verfolgung von Frauen aus der extremen Rechten. Dafür thematisiere ich den geheimpolizeilichen Umgang mit Frauen, die der Neonazi-Szene in der DDR angehörten und frage danach, welche Rolle Geschlecht in der Bewertung der politischen Aktionen spielte. Anhand der Recherche in den Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) zeige ich, welche Maßnahmen die Geheimpolizei der DDR in den 1980er-Jahren ergriff, um Frauen aus der Neonazi-Szene zu ermitteln und zu verfolgen: Was war an den Verfolgungsmaßnahmen geschlechtsspezifisch? Veränderte das Geschlecht einer Person ihre Wahrnehmung als politisch handelnde Akteur*in? Und welche Rolle spielte dabei das in der DDR existierende Frauenbild? Um diese Fragen zu beantworten, schildere ich das Beispiel der sogenannten T., die sich Ende der 1980er-Jahre in der Berlin-Lichtenberger Szene bewegte.

T. war Anfang 20 Jahre alt, als sie Ende der 1980er-Jahre in das Visier des MfS geriet. T. hatte keine leichte Kindheit und Jugend und verbrachte ein Jahr lang in einem Jugendwerkhof. Ende der 1980er-Jahre zog sie mit ihrem Kind in eine eigene Wohnung nach Berlin-Lichtenberg. Im Herbst 1987 lernte T. durch Freundinnen Neonazis in einer Kneipe kennen. Im Anschluss daran, mehr ist über den Prozess nicht erfahrbar, trafen sich Neonazis regelmäßig für einige Monate in ihrer Wohnung. 

Die Lichtenberger Neonazi-Szene, die sich Mitte der 1980er-Jahre herausbildete, war zu der Zeit stark aktiv: Neonazis, darunter rechte Skinheads, zeigten öffentlich den Hitlergruß oder trugen Uniformen aus der Zeit des Nationalsozialismus, sie suchten gewalttätige Auseinandersetzungen mit (anderen) Fußballfans oder verprügelten als „Ausländer“ wahrgenommene Personen. In diesem Kontext gründete sich 1986 die „Lichtenberger Front“ und 1988 die „Bewegung 30. Januar“, aus welchen 1990 die extrem rechte Partei „Nationale Alternative“ hervorging. 

Das MfS beobachtete die Szene in Lichtenberg den 1980er-Jahren und wurde so auch auf T. aufmerksam. Die Bezirksverwaltung Berlin des MfS (BVfS) leitete im Februar 1988 eine Beobachtungsmaßnahme gegen sie ein, eine sogenannte „Operative Personenkontrolle“, und setzte im Rahmen dieser Maßnahme mehrere Inoffizielle Mitarbeiter (IM) auf sie an. Während es sich bei einem IM um einen „ehrenamtlichen Jugendhelfer“ handelte, der sich um T. und ihr Kind kümmern sollte, waren zwei der anderen IM Freundinnen, von denen eine sich ebenfalls in der Neonaziszene bewegte. Die BVfS verdächtigte T., ihre Wohnung „als Treff- und Konzentrationspunkt für die operativ-relevante Lichtenberger 'Skinhead'-Gruppierung“ bereitzustellen. Die Mitarbeiter aus der BVfS hielten dabei für relevant, dass T. mit einem jungen Mann eine Paarbeziehung einging, den sie als Anführer der Neonazi-Szene und als „extrem rechtsradikal“ identifizierten. Infolgedessen überwachte die BVfS das Paar zusammen und zog zeitweise auch in Betracht, dass T. selbst „Zentralfigur“ der Szene sei. Dieser Verdacht währte aber nicht lange: Als sich das Paar im April trennte, besuchten weniger Neonazis T.s Wohnung. Die BVfS interessierte sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für ihre politische Einstellung bzw. Aktivität. Vielmehr führten sie T. nun als „Punk“ und kriminalisierten sie als sogenannte „Asoziale“. Denn auch wenn es sich bei T. für die BVfS nicht um einen Kader der Neonazi-Szene handelte, verhielt sie sich mit ihrem Lebensstil und ihrer Weigerung, ein „Arbeitsrechtsverhältnis“ einzugehen, entgegen den offiziellen Idealen sozialistischer Bürger*innen der DDR. So empfahl der für T. zuständige Mitarbeiter der BVfS im Winter 1988, T. zu sechs Monaten Gefängnis zu verurteilen – was noch im Dezember in die Tat umgesetzt wurde. Wie tatsächlich T.s Engagement und Aufgabe in der Neonazi-Szene aussah, verraten die Quellen nicht. Zweifelhaft ist aber, dass die ergriffenen Maßnahmen T.s Rolle adäquat erfassten und die auf sie angesetzten IM, die ja teils selbst aus der Szene stammten, tatsächlich ihr Handeln beleuchten konnten. 

Definitiv lässt sich jedoch anhand des Falls von T. die starke Rolle von Geschlecht und weiblicher Sexualität bei der Verfolgung von Neonazis in der DDR zeigen: Die BVfS knüpfte, wie bereits dargelegt, T.s mögliche Machtposition als „Zentralfigur“ der Neonazi-Szene an die Paarbeziehung zu ihrem Freund. Mit der Trennung sprach die BVfS T. jegliches rechte Gefahrenpotenzial ab, auch wenn sie sich weiter in der Szene bewegte. Es ging aber schon viel früher los: So machte die BVfS T.s Eintritt in die Szene an einer Nacht fest, die sie mit einem Neonazi verbracht hatte. So heißt es im Bericht: „Hier kam es zu intimen Beziehungen der T. zum X. Seit diesem Tag wurde die Wohnung der T. von den Skinheads regelmäßig als Treffpunkt genutzt. Im weiteren (sic) verkehren folgende Skinheads in dieser Treffwohnung: [Auflistung].“ Als Gründe für ihren Anschluss an die Neonazi-Szene nannte die BVfS also nicht politische Überzeugungen, sondern Beziehungen zu Männern. Ihr Sexualverhalten spielte für die BVfS auch in der Zeit eine Rolle, in der sie T. als politisch irrelevant einschätzte. T. unterhielt nach der Trennung von ihrem Freund aus der Szene weitere Paarbeziehungen zu Neonazis, hierzu vermerkte die BVfS aber schlicht: „Bei der Wahl ihres Bekannten- und Freundeskreises legt T. keinen Wert auf ideologische Momente“. Vielmehr finanziere sie ihren Lebensunterhalt mit diesen Sexualkontakten. Dass die entsprechenden Männer Neonazis waren, beachtete die BVfS nicht. Mit dem Verdacht, für ihre finanzielle Absicherung bezahle sie mittels Intimitäten, rückte der für sie zuständige Mitarbeiter der BVfS sie in die Nähe von Prostitution, ohne dass dies in den Akten konkret ausgesprochen wird. 

Der Fall zeigt weiterhin, wie unmittelbar das MfS die Szene der Punks und der Neonazis miteinander verknüpfte und beide gleichermaßen als vermeintlich jugendliche, unpolitische Subkulturen rahmte. Galt T. in einem Moment noch als möglicherweise wichtiges Mitglied der Berlin-Lichtenberger Neonazi-Szene, so bezeichnete der für sie zuständige Mitarbeiter des MfS sie im nächsten Augenblick als Punk. Ausschlaggebend für dieses Urteil war nicht etwa ihre sich ändernde politische Verortung oder ein Bruch mit der rechten Szene. Der Grund hierfür war vielmehr pragmatisch: Mit dem weit auslegbaren Straftatbestand ließ sich T. nicht zuletzt aufgrund ihrer Verweigerung, eine feste Arbeitsstelle zu halten, ohne Weiteres verurteilen. Dabei war der Straftatbestand der „asozialen Lebensweise“ (§ 249 Strafgesetzbuch) nicht per se ein Phänomen für die strafrechtliche Verfolgung von Neonazis. Eine soziologische Studie der DDR Ende der 1980er-Jahre befand vielmehr, dass Neonazis seltener zu „sozial destabilen Schichten der Gesellschaftsstruktur“ gehörten und darum kaum wegen sogenannter krimineller Asozialität auffielen. Regelmäßig wurden männliche Neonazis mit den Straftatbeständen Rowdytum (§ 215 und 216 StGB) oder Öffentliche Herabwürdigung (§ 220 StGB) belangt. Anders als bei Männern verhielt es sich bei Frauen in der Szene, die das MfS in einigen Fällen über den Vorwurf der „asozialen Lebensweise“ kriminalisierte. Mehr noch als bei Männern, die in der DDR ebenso wegen angeblicher Asozialität verfolgt werden konnten, führten Verfolgungsbehörden bei Frauen deutlicher stärker den Vorwurf einer von Normvorstellungen abweichenden Sexualität an – so wie im Beispiel von T., welche der Mitarbeiter der BVfS indirekt der Prostitution bezichtigte.

Schließlich zeigt der Fall von T. die enorme Ambivalenz von Geschlechterrollen in der DDR. Wie vergleichbare Fälle zeigen, sprach das MfS Frauen zwar grundsätzlich die Fähigkeit zu, Kader der Neonaziszene zu sein, zögerte aber auch nicht, sie als unpolitisch und „asozial“ zu stigmatisieren. Das MfS berücksichtigte weibliche Neonazis in seinen Ermittlungen, war aber dennoch von sexistischen Vorannahmen geprägt – eine Beobachtung, die sich auch gewissermaßen auf gesamtgesellschaftlicher Ebene wiederfindet: Frauen waren in der DDR zwar im Gegensatz zur Bundesrepublik mittels intensiver offizieller Maßnahmen selbstverständlicher Teil des Arbeits- und Gesellschaftslebens, sie erfuhren aber gleichzeitig immer wieder sexistische Diskriminierungen in ihrem Alltag. Geschlechtslogiken verhinderten also nicht die Verfolgung von Neonazi-Frauen in der DDR, beeinflussten dennoch aber ihre Ausprägung. 

Literatur

Ulrich Overdieck, Wahrnehmungsdefizite im Umgang mit rechtsextremen Frauen am Beispiel von Beate Zschäpe, Februar 2014: https://www.belltower.news/wahrnehmungsdefizite-im-umgang-mit-rechtsextremen-frauen-am-beispiel-von-beate-zschaepe-37038/

Loni Niederländer, Zu den Ursachen rechtsradikaler Tendenzen in der DDR, in: Neue Justiz 1/1990, S. 16-18.

Sven Korzilius, ‘Asoziale’ und ‘Parasiten’ im Recht der SBZ/DDR. Randgruppen im Sozialismus zwischen Repression und Ausgrenzung, Köln 2005.  

 

Add comment

CAPTCHA
This question is for testing whether you are a human visitor and to prevent automated spam submissions.
Image CAPTCHA
Enter the characters shown in the image.