Dialogue

Dresden 1936 - Techniken institutionalisierter Verfolgung von Sint_ezze und Rom_nia

Michael Möckel ist in Karl-Marx-Stadt geboren. Er ist Historiker und lebt seit 2002 in Dresden.  Claudia Pawlowitsch ist Historikerin und Forstwissenschaftlerin. Sie lebt in Dresden.

Von Michael Möckel und Claudia Pawlowitsch

„Vergangenes historisch artikulieren, heißt nicht, es erkennen ‚wie es denn eigentlich gewesen ist’. Es heißt, sich einer Erinnerung bemächtigen, wie sie im Augenblick der Gefahr aufblitzt.“ (Walther Benjamin, Über den Begriff der Geschichte)

Die jahrhundertelange Diskriminierung und Verfolgung von Sint_ezze und Rom_nia wurde in der Zeit des Nationalsozialismus in einen staatstragenden Rassismus transformiert. Dabei kam es zu einer Verschränkung projektiver sozialer, biologischer und politischer Elemente. Am Beispiel einer lokalhistorischen Quelle des Dresdner Wohlfahrtspolizeiamtes zur „Gewerbepolizeilichen Überwachung von Zigeunern" von 1936 aus dem Stadtarchiv können diese Elemente illustriert werden.

Material

Am 24. September 1936 erhielten die Kreishauptleute von Dresden und Bautzen eine Verordnung zur „Gewerbepolizeilichen Überwachung von Zigeunern". Der Absender dieses Schreibens war der Präsident des sächsischen Landeskriminalamtes Friedrich Johannes Palitzsch. Im Kern dieser Verordnung ging es darum, die Ausstellung von Wandergewerbescheinen an „Zigeuner“ zukünftig zu verhindern. Er riet den Sachbearbeiter_innen der Gewerbeämter und „nachfolgenden Polizeibehörden“, mit „größter Vorsicht und Peinlichkeit Zigeunern gegenüber zu verfahren“. „Polizeiliche Ermittlungen“, so Palitzsch, hätten ergeben, dass sich unter ihnen „zahlreiche kriminelle und staatsfeindlich eingestellte Elemente befinden (Diebe, Betrüger, Devisenschieber, Übermittler von Hetz- und Schmähschriften […] und Greulnachrichten usw.)“ 

Als offizielle „Versagensgründe“ galten mangelnde Schreib- und Lesekenntnisse, der fehlende Nachweis über ein erlerntes Gewerbe, die ungeklärte Staatsangehörigkeit, einen Eintrag in das Strafregister oder „ekelerregende Krankheiten“. Deswegen mussten die Antragsteller_innen dem Gewerbeamt ein Gesundheitsattest vorlegen. Konnten die Beamt_innen die Ausstellung nicht verhindern, sollten sie es nicht „versäumen“, einen „Zigeunervermerk" im Wandergewerbeschein zu hinterlassen. Palitzsch wies die Sachbearbeiter_innen mit „besonderem Nachdruck darauf hin, [...] daß die Antragsteller darauf zu prüfen sind, ob sie ihrem Aussehen und den Rassemerkmalen nach als Zigeuner anzusprechen sind." Im Zweifelsfall könne auch auf die 10.000 Karteikarten umfassende „Zigeunerkartei" des Landeskriminalamts zurückgegriffen werden. Falls sich die Antragsteller_innen der Etikettierung widersetzt- und die „Zigeunereigenschaft“ bestritten hätten, wären die entsprechenden Akten dem Reichstatthalter, dem Ministerium des Inneren, dem Landeskriminalamt und der Landesregierung zur Prüfung gekommen. Zudem leitete Palitzsch diese Verordnung zur Amtshilfe an die örtlichen Polizeireviere weiter. (StADD: 2.3.27-8, fol.35r/v.)

Bruchstück 1- historische Verweise und institutionelle Markierungen 

Die vorliegende Verordnung ist eine Momentaufnahme der systematischen Diskriminierung von Sint_ezze und Rom_nia, die seit der Reichsgründung 1871 immer weiter ausgebaut wurde. Sie wurden einer Vielzahl von Verordnungen und Bestimmungen, besonders aber polizeilichen Maßnahmen wie Überwachung, Registrierung und Erfassung unterworfen. Schon 1899 befasste sich die in München eingerichtete "Zigeunerzentrale" mit der Erfassung und Überwachung von Sint_ezze und Rom_nia. Das Reisen in „Horden“ wurde verboten, der Lagerplatz wurde zugewiesen und es gab die Pflicht, sich auszuweisen. Dazu zählte auch der „Zigeunervermerk“ in den Wandergewerbescheinen.  

Seit Beginn des 20. Jahrhunderts erweiterte sich die polizeiliche Registrierung auch auf die Abnahme von Fingerabdrücken und Lichtbildern. (Hanschkow 2008:258) Die genannten Maßnahmen gingen einher mit Vertreibung und Kriminalisierung. (Fings 2008:274) Eine „nichtsesshafte Lebensweise“ war noch der häufigste Grund für eine Strafverfolgung, die neben der genannten Abschiebung Geld- und Gefängnisstrafen sowie die Fürsorgeerziehung von Kindern zur Folge haben konnte. (Hanschkow 2008:259) In der Weimarer Republik wurde die staatliche Verfolgungspraxis fortgeführt und systematisch verschärft (Hanschkow 2008:260) und formal-rechtlich in den behördlichen Kontext verankert– wie beispielsweise im bayerischen Gesetz zur "Bekämpfung von Zigeunern, Landfahrern und Arbeitsscheuen" von 1926. (Fings 2008:275)  

Die Dresdner Verordnung verdeutlicht ebenso die Einbettung der Diskriminierung in einen behördlichen Kontext mit der Absicht, die Sint_ezze und Rom_nia von gesellschaftlicher Teilhabe und Reproduktionsmöglichkeiten, wie Lohnarbeit auszuschließen. Entweder wurden die Anträge auf Wandergewerbescheine mit Verweis auf die „offiziellen" Versagensgründe nicht ausgestellt oder in denunziatorischer Absicht mit dem „Zigeunervermerk" markiert. Diese Etikettierung reichte aus, um anderen Behörden, wie der Polizei, Handlungsspielräume zu eröffnen, um gegen jene Menschen vorzugehen. 

Bruchstück 2- institutioneller Rassismus und Volksgemeinschaft 

In der Verordnung spiegelt sich die rassistische Dimension des antiziganistischen Stigmas wider, die im Nationalsozialismus endgültig in den Vordergrund trat und maßgebend für die Volksgemeinschaft war. (Meuser 2014:119; Fings: 2008:275) Vor allem in der Aufforderung zu einer Überprüfung der Antragsteller_innen auf „Aussehen" und „Rassenmerkmale" offenbarte sich das rassistische Moment der behördlichen Praxis.

Inwieweit sich dieser Rassismus im Nationalsozialismus institutionalisierte, lässt sich am Beispiel der Stadt Dresden, in der Verschränkung von rassistischer Forschungs- und Bildungslandschaft nachweisen. Für sächsische Lehrer_innen wurde beispielsweise ab 1933 ein „Rassepflege und Rassekundeunterricht" im Hygienemuseum angeboten. (StADD: 2.3.20 - 1323, fol.1r, 14r). Schon 1934 wurde das so genannte „Sippenamt" gebildet und im gleichen Jahr erhielt das Johannstädter Krankenhaus eine rassebiologische Forschungsstelle. Des Weiteren wurde 1935 im Dresdner Stadtgesundheitsamt eine Abteilung für „Erb- und Rassenpflege" gegründet, deren Aufgabe es war, die „erbbiologischen" familiären Hintergründe von Bürger_innen auszuspionieren. In diese „Sippenforschung" war auch die Kriminalpolizei mit einbezogen. (StADD: 2.3.13223, fol.62r)

Hier schließt sich der Kreis zur Verordnung der „Gewerbepolizeilichen Überwachung von Zigeunern". Die oben angeführte Forderung nach einem „Gesundheitsattest" zur Verhinderung „ekelerregender Krankheiten" knüpft an „rassehygienischen Vorstellungen" an und transportiert dabei das Bild der „Zigeuner" als „triebhafte, antizivilisatorische und schamlos-schmutzig Menschen"; als Antithese einer imaginierten „reinrassigen Volksgemeinschaft". (Bogdal 2011:313) Dieses Denken führte zu einer staatlichen Ausgrenzungspolitik mit mörderischer Konsequenz. Sint_ ezze und Rom_nia erhielten kaum einen Zugang zu gesellschaftlichen Ressourcen, sondern wurden darüber hinaus in „Zigeunerlager" verschleppt und schließlich in Vernichtungslagern ermordet.

Bruchstück 3- Sprache der Institution 

An dieser Stelle soll noch einmal thematisiert werden, was bisher nur implizit eine Rolle gespielt hat: Wie wurde der Ausschluss in der Verordnung „Gewerbepolizeiliche Überwachung von Zigeunern" über den Sprachgebrauch vermittelt? In der stark formalisierten und scheinbar objektiven Behördensprache wurden die Antragsteller_innen als „kriminelle Elemente“ etikettiert, was einer Entmenschlichung und umfassenden Entrechtung das Wort redete. Der imperative Stil der Verordnung suggeriert in Kombination mit Übertreibungen eine Gefahr, die den nationalsozialistischen Behörden der Feindbestimmung diente und damit die Gegenwehr „legitimieren" sollte. (StADD: 2.3.27-8, fol.35r/v) So legte Palitzsch den Sachbearbeiter_innen „mit besonderem Nachdruck" nahe, dass sie „einen schärferen Maßstab" anlegen und „mit größter Vorsicht und Peinlichkeit" bei der Ausstellung der für Sint_ezze und Rom_nia so existenzsichernden Wandergewerbescheinen verfahren sollten. 

In der Verordnung des Dresdner Gewerbeamtes lässt sich eine institutionelle Praxis der Diskriminierung von Sint_ezze und Rom_nia nachweisen. Diese Praxis verschärfte sich bis 1945 zusehends. Über widerständiges Verhalten von Sachbearbeiter_innen gegen diese Verordnung oder anderen Anweisungen ist nichts bekannt; genauso wenig über ihre Opfer. 

Literatur 

StADD: 2.3.27-8, fol.35r/v. 

Benjamin, Walter: Zur Kritik der Gewalt und andere Aufsätze. Mit einem Nachwort von Herbert Marcuse, Frankfurt am Main 1978. 

Bogdal, Klaus-Michael: Europa erfindet die Zigeuner. Eine Geschichte von Faszination und Verachtung, Berlin 2011. 

Fings, Karola: Rasse: Zigeuner. Sinti und Roma im Fadenkreuz von Kriminologie und Rassenhygiene 1933-1945. In: Zigeuner und Nation. Repräsentation– Inklusion – Exklusion, Frankfurt am Main 2008. 

Hanschkow, Juliane: Etikettierung, Kriminalisierung und Verfolgung von „Zigeunern“ in der südlichen Rheinprovinz zur Zeit des Kaiserreichs und der Weimarer Republik1906-1933, in: Zigeuner und Nation. Repräsentation – Inklusion –Exklusion, Frankfurt am Main 2008. 

Krahl, Kathrin; Meichsner Antje (Hg.): Viele Kämpfe und vielleicht einige Siege. Texte zu Antiromaismus und historische Lokalrecherchen zu und von Roma, Romnja, Sinti und Sintezze in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Tschechien, Dresden 2016.

Meuser, Maria: Vagabunden und Arbeitsscheue. Der Zigeunerbegriff der Polizei als soziale Kategorie. In: Hund, Wulf D. (Hrsg.): Fremd, faul und frei. Dimensionen des Zigeunerstereotyps, Münster 2014.

 

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